Statuten des Dachverbandes der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter (DVVR)
§ 1 Name, Sitz, und Tätigkeitsbereich
(1) Der DVVR ist der freiwillige Zusammenschluss der nach dem Vereinsgesetz gebildeten Vereinigungen der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter.
(2) Der Verein führt den Namen “DACHVERBAND DER VERWALTUNGSRICHTERINNEN UND VERWALTUNGSRICHTER“ (DVVR).
(3) Der DVVR ist politisch unabhängig und konfessionell nicht gebunden.
(4) Er hat seinen Sitz in Klagenfurt.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein dient der Förderung und Weiterentwicklung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich und ist nicht auf Gewinn gerichtet.
(2) Umfassende Vertretung der beruflichen Interessen der Mitglieder der Verwaltungsgerichte mit dem Ziel eines gemeinsamen Richterbildes als Grundlage einer zukünftigen einheitlichen Interessenvertretung aller Richterinnen und Richter in Österreich.
(3) Schaffung eines einheitlichen Dienst- und Besoldungsrechtes für die Mitglieder der Verwaltungsgerichte und eines möglichst einheitlichen Organisationsrecht für die Verwaltungsgerichte in Österreich.
(4) Formulierung ethischer Richtlinien für die Mitglieder der Verwaltungsgerichte unter Bedachtnahme auf deren spezifische Stellung im Rechtsschutzsystem.
(5) Koordination mit anderen richterlichen Interessen- und Standesvertretungen auf nationaler und internationaler Ebene.
(6) Teilnahme an der Schaffung einer unabhängigen Aus- und Fortbildungseinrichtung für Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter; Teilnahme an europäischen Fortbildungsprogrammen.
(7) Förderung der Durchlässigkeit zwischen den Gerichten durch den Aufbau und die Pflege von Kontakten zwischen den Verwaltungsgerichten sowie zu allen dafür in Betracht kommenden Stellen und durch die Erstattung von Vorschlägen zur Optimierung der Arbeitsbedingungen bei den Verwaltungsgerichten in Verbindung mit entsprechender Öffentlichkeitsarbeit. Gegebenenfalls sollen auch wissenschaftliche, kulturelle und gesellige Veranstaltungen durchgeführt werden.
(8) Der DVVR kann Mitteilungen und Publikationen in gedruckter sowie elektronischer Form (Newsletter, Homepage u. dgl.) herausgeben.
§ 3 Die Mittel zur Erreichung
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen insbesondere:
a) Arbeitssitzungen, Vorträge, Seminare und sonstige Veranstaltungen.
b) Durchführung von Informationsveranstaltungen zu Themen, die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit zusammenhängen.
c) Ausarbeitung von Stellungnahmen, Begutachtungen, Vorschlägen, Wünschen, Beschwerden, Resolutionen und Petitionen
d) Herausgabe von Mitteilungen und Publikationen
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Unbedenkliche Zuwendungen
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des DVVR können alle Vereinigungen der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter sein, deren Statuten seinen Grundsätzen entsprechen (Mitgliedsvereine).
a) Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Präsidiums nach einer schriftlichen Erklärung des Beitrittswerbers erworben.
b) Die Mitgliedschaft erlischt
aa) durch Austritt, wobei der Austritt bis spätesten 30. November j. J. schriftlich bei beim Präsidenten des DVVR einlangen muss, ansonsten sich die Mitgliedschaft um ein Jahr verlängert;
bb) durch Auflösung des betreffenden Mitgliedsvereines;
cc) durch Ausschluss. Das Präsidium ist berechtigt, jene Mitgliedsvereine auszuschließen, welche den Vereinszweck verletzen oder die Interessen des DVVR schwer schädigen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitgliedsvereine haben die ihnen nach diesem Statut zukommenden Rechte und Pflichten. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder einzuladen.
(2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das Wahlrecht steht nur den nominierten Delegierten der Mitgliedsvereine zu. Jeder Mitgliedsverein nominiert zwei Delegierte für die Generalversammlung.
(3) Jeder Mitgliedsverein kann vom Präsidium die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4) Die Delegierten sind in jeder Generalversammlung vom Präsidium über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des DVVR zu informieren.
(5) Die Delegierten sind vom Präsidium über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, ist die Rechnungsprüfung einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des DVVR nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des DVVR Schaden nehmen könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(7) Die Mitgliedsvereine sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Das Präsidium ist berechtigt einen Mitgliedsverein auszuschließen, wenn dieser in zwei hintereinander folgenden Geschäftsjahren den Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet hat. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(8) Jeder Mitgliedsverein entsendet seinen jeweiligen zur Vertretung nach außen befugten Organwalter (Obmann, Präsident, Vorsitzenden) in das Präsidium des DVVR.
§ 6 Vereinsorgane
Organe des DVVR sind:
– die Generalversammlung (Delegiertenversammlung),
– das Präsidium,
– die Rechnungsprüfung und
– das Schiedsgericht.
§ 7 Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung ist eine Versammlung der Delegierten im Sinne des § 5 Abs. 2 VerG und wird vom Präsidium mindestens einmal in der Funktionsperiode, zumindest alle vier Jahre, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, spätestens vier Wochen vor dem Tag der Generalversammlung, schriftlich einberufen (Die Einberufung per Email ist zulässig).
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet statt binnen vier Wochen auf
a) Beschluss des Präsidiums oder der ordentlichen Generalversammlung oder
b) schriftlichen und mit Gründen versehenen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder
c) Verlangen einer zur Rechnungsprüfung gewählten Person.
(3) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Präsidium schriftlich einzureichen.
(4) Die Generalversammlung ist, vorausgesetzt Abs. 1 ist erfüllt, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig.
(5) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(6) Beschlüsse, mit denen das Statut des DVVR geändert oder der DVVR aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(7) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Präsidentin oder der Präsident, bei dessen Verhinderung die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten in der Reihenfolge ihrer Bezeichnung. Ist das Präsidium vakant, führt den Vorsitz, die oder der an Lebensjahren älteste Delegierte.
(8) Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen zuzustellen ist.
§ 8 Aufgaben der Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung entscheidet über alle Belange, die nicht einem anderen Vereinsorgan zur Entscheidung zugewiesen sind, insbesondere über:
1. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfung;
2. Entlastung des Präsidiums;
3. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfung;
4. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
5. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des DVVR.
(2) Die Generalversammlung kann jederzeit die Präsidentin oder den Präsidenten ihrer bzw. seiner Funktion entheben oder die Reihenfolge der Vertretungsbefugnis der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten ändern.
§ 9 Präsidium
(1) Die zur Vertretung nach außen befugten Organwalter der Mitgliedsvereine (§ 5 Abs. 8) bilden das Präsidium, welches nachfolgende Funktionen umfasst:
a) die Präsidentin oder der Präsident
b) die erste Vizepräsidentin oder der erste Vizepräsident
c) die zweite Vizepräsidentin oder der zweite Vizepräsident
d) die dritte Vizepräsidentin oder der dritte Vizepräsident
Der zweiten Vizepräsidentin oder dem zweiten Vizepräsidenten kommt die Funktion des Schriftführers zu. Der dritten Vizepräsidentin oder dem dritten Vizepräsidenten kommt die Funktion des Kassiers zu.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident und die Reihenfolge der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten werden von der Generalversammlung aus dem Kreis der Präsidiumsmitglieder gewählt.
(3) Durch Auflösung der Mitgliedschaft, Ausschluss oder durch Erlöschen des Mitgliedes, entfällt automatisch das Recht auf Delegierung von Personen durch das erloschene oder ausgeschiedene Mitglied. Alle bis dahin durch dieses Mitglied entsandten Delegierten bzw. Mitglieder des Präsidiums scheiden automatisch mit dem Tag der Rücknahme der Mitgliedschaft aus allen Gremien aus und verlieren Sitz und Stimme.
(4) Die Funktionsperiode des Präsidiums beträgt vier Jahre und beginnt mit der Wahl eines neuen Präsidiums. Eine Wiederwahl ist möglich.
(5) Das Präsidium wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten, bei Verhinderung von der ersten Vizepräsidentin oder dem ersten Vizepräsidenten, bei deren oder dessen Verhinderung von der zweiten Vizepräsidentin oder dem zweiten Vizepräsidenten, einberufen. Ist auch der zweite Vizepräsident länger als 30 Tage verhindert, so hat die dritte Vizepräsidentin oder der dritte Vizepräsident die Generalversammlung einzuberufen.
(6) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit auf jede technische Weise; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Jedes Präsidiumsmitglied ist berechtigt einen weiteren Funktionsträger seines Mitgliedsvereins zu den Sitzungen des Präsidiums beratend beizuziehen.
§ 10 Aufgaben des Präsidiums
(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt den DVVR nach außen. Der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegt die Einberufung der Generalversammlung, sie oder er führt dort auch den Vorsitz (§ 7 Abs. 9).
(2) Als Kollegialorgan entscheidet das Präsidium über:
a) die Tagesordnung der Generalversammlung;
b) den Antrag auf Aufnahme sowie allfälligen Ausschluss eines Vereinsmitgliedes;
c) die Unbedenklichkeit von Zuwendungen (§ 3 Abs. 3 lit. b).
(3) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, beschlussfähig ist das Präsidium bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Präsidiumsmitglieder.
§ 11 Rechnungsprüfung
(1) Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählten Personen aus dem Kreis der Mitglieder der Mitgliedsvereine. Wiederwahl ist möglich. Der Rechnungsprüfung dürfen keine Personen angehören, die eine andere Funktion – mit Ausnahme der Mitgliedschaft in der Generalversammlung – innehaben..
(2) Der Rechnungsprüfung obliegt die laufende finanzielle Gebarungsskontrolle, die Prüfung der widmungs- und statutengemäßen Verwendung der Gelder auf der Basis der gefassten Beschlüsse, die Prüfung der Finanzgebarung des DVVR sowie die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung.
(3) Das Präsidium bzw. die dritte Vizepräsidentin oder der dritte Vizepräsident hat der Rechnungsprüfung die entsprechenden Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfung hat dem Präsidium bzw. der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
§ 12 Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Vertretern aus dem Kreis der Mitglieder der Mitgliedsvereine zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Präsidium das erste Mitglied des Schiedsgerichts schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch das Präsidium, die binnen sieben Tagen zu erfolgen hat, macht der andere Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen das zweite Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch das Präsidium innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten binnen weiterer vierzehn Tage ein weiteres Mitglied für den Vorsitz des Schiedsgerichts.
§ 13 Freiwillige Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des DVVR ist in einer ordnungsgemäß, unter Bekanntgabe der Auflösung als Tagesordnungspunkt, einberufene Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu beschließen. Ein allfälliges Vereinsvermögen ist der Europäischen Verwaltungsrichtervereinigung (VEV) zuzuführen, mit der Auflage das Vermögen sozialen, caritativen Zwecken bzw. gleichartigen Vereinen zu übertragen.
